14.04.2009
Bei den Personen, die der Steuerklasse II oder der Steuerklasse III zuzurechnen sind, ergeben sich fast durchgängig deutliche Verschlechterungen gegenüber dem bisherigen Verlauf des Tarifs.
In Zukunft werden sich in Abhängigkeit der Steuerklasse und des steuerpflichtigen Erwerbs die folgenden Steuersätze ergeben:

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Erbschaftsteuerreform - Die neue Struktur der Steuersätze
Die Steuersätze bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind abhängig von der jeweiligen Steuerklasse (d.h. der erbschaftsteuerlichen Steuerklasse, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richtet und mit der Steuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, nichts zu tun hat). Bei den Personen, die der Steuerklasse I zuzurechnen sind, werden sich nur geringfügige Veränderungen ergeben, da die Steuersätze grundsätzlich unverändert bleiben sollen; es kommt lediglich zu einer Rundung der jeweiligen Tarifstufen.Bei den Personen, die der Steuerklasse II oder der Steuerklasse III zuzurechnen sind, ergeben sich fast durchgängig deutliche Verschlechterungen gegenüber dem bisherigen Verlauf des Tarifs.
In Zukunft werden sich in Abhängigkeit der Steuerklasse und des steuerpflichtigen Erwerbs die folgenden Steuersätze ergeben:

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