06.04.2009

Wichtig: Bei Erbfällen (nicht bei Schenkungen), die nach dem 31.12.2006 und vor Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, kann gewählt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll. Der Gesetzentwurf sieht aber vor, dass das Wahlrecht nicht die neuen (erheblich höheren) persönlichen Freibeträge mit einschließt, sondern immer die bisherigen persönlichen Freibeträge angesetzt werden müssen.
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Erbschaftssteuerreform - Die neuen Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge werden durchgehend angehoben. Für die Steuerklasse II und III wird, mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft, ein einheitlicher persönlicher Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR eingeführt. Insgesamt ergibt sich die folgende neue Struktur bei den Freibeträgen:
Wichtig: Bei Erbfällen (nicht bei Schenkungen), die nach dem 31.12.2006 und vor Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, kann gewählt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll. Der Gesetzentwurf sieht aber vor, dass das Wahlrecht nicht die neuen (erheblich höheren) persönlichen Freibeträge mit einschließt, sondern immer die bisherigen persönlichen Freibeträge angesetzt werden müssen.
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